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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.02.2008
Aktenzeichen: 1 WF 22/08
Rechtsgebiete: EGZPO, BGB, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 36 Nr. 1
EGZPO § 36 Nr. 2
EGZPO § 36 Nr. 7
BGB § 1573
BGB § 1573 Abs. 5
BGB § 1574
BGB § 1578 Abs. 1 S. 2
BGB § 1578 Abs. 1 S. 3
BGB § 1578b
BGB § 1578b Abs. 1 Satz 3
ZPO § 323
ZPO § 323 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde wird dem Kläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in E ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er eine Beschränkung /Begrenzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab dem 1.1.2010 erstrebt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Auslagen werden nicht erstattet; die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

Der Kläger erstrebt einen Wegfall seiner Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab Dezember 2007, hilfsweise ab dem 1.1.2008. Das Amtsgericht hat dies im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es sei keine Änderung der dem abzuändernden Urteil vom 3.2.2006 zugrundeliegenden Tatsachen eingetreten. Zudem liege eine Ehe von langer Dauer mit ehebedingten Nachteilen der Antragsgegnerin vor, bei der nicht aus Billigkeitsgründen eine nachträgliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgen könne, auch nicht in Ansehung der jüngeren Rechtsprechung des BGH und der Unterhaltsreform.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Wertung des Amtsgerichts überzeuge nicht.

Die Beschwerde hat in gewissem Umfang Erfolg.

I.

Für die Zeit bis Ende Dezember 2007 bleibt die Beschwerde erfolglos. Zwar erfasst die Unterhaltsreform auch "Altfälle" (dazu BT-Drucks. 16/1830 S. 32); insoweit ist allerdings eine Stichtagsregelung getroffen worden: gem. § 36 Nr. 7 EGZPO ist für die bis zum 31.12.2007 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche weiterhin das bisherige Recht maßgebend. Insoweit kommt nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH eine nachträgliche Befristung eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 V BGB a.F. zwar prinzipiell auch bei Ehen in Betracht, die länger als zwanzig Jahre gedauert haben, wobei es darauf ankomme, ob ehebedingte Nachteile vorliegen. Dies stellt der Antragsteller aber in Abrede.

Mit der entsprechenden Einwendung dürfte er indessen gem. § 323 II ZPO ausgeschlossen sein, weil ihm - jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundessgerichtshofs - entsprechender Sachvortrag und entsprechende Einwendungen schon im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich des angegriffenen Urteils vom 3.2.2006 möglich waren. Denn nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war spätestens seit seiner Rechtsprechungsänderung hinsichtlich der Anwendung lediglich der Differenz- anstelle der Anrechnungsmethode im Jahre 2001 ersichtlich, dass infolge der jetzt wertvoller empfundenen Haushaltstätigkeit auch die Frage einer Befristung neu zu überdenken sei (BGH, Urteil vom 28.2.2007, XII ZR 37/05, Rn 55 ff).

II.

Für die Zeit ab Januar 2008 ist das neue Recht in der Fassung der Unterhaltsreform anzuwenden. Diese betont zum einen den auch bisher schon geltenden Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der früheren Partner nach dem Eheende noch stärker. Insbesondere wollte der Gesetzgeber damit aber bewusst korrigierend eingreifen, als er den lebenslangen nachehelichen Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehepartners als besondere Ausnahme für die Fälle einer besonderen Unbilligkeit eines früheren Wegfalls ausgestalten wollte und von der Wahrung des bisherigen Standes nach Maßgabe der ehelichen Verhältnisse abgerückt ist. Deshalb hat er neben einer engeren Fassung des § 1574 BGB, soweit zumutbar auszuübende Erwerbstätigkeiten angesprochen sind, die früheren Beschränkungsmöglichkeiten des § 1578 I 2, 3 BGB und die früheren Befristungsmöglichkeiten beim Aufstockungsunterhalt nach § 1573 V BGB zusammengefasst und für auf alle nachehelichen Unterhaltstatbestände anwendbar erklärt und im übrigen durch Aufnahme der vom BGH entwickelten Rechtsprechung zu den ehebedingten Nachteilen diese Rechtsprechung auch normativ sanktioniert.

Wie sich die Rechtsprechung entwickeln wird, ist derzeit noch nicht zuverlässig abzusehen. Allerdings wird auf die jüngere Rechtsprechung des BGH seit April 2006 zurückgegriffen werden können. Dabei ist festzuhalten, dass der BGH sich nie auf eine konkrete Zeitdauer einer Ehe festgelegt hat, von der an die Ehe als "lang" anzusehen sei. Er hat allerdings schon recht früh (BGH FamRZ 1990, 857 (858)) nach Einführung der Befristungsmöglichkeiten im Jahre 1986 ausgeführt, dass der "Grenzbereich" einer Ehe von langer Dauer etwa bei zehn Jahren beginne. Die jüngere Rechtsprechung deutet allerdings auf einen sehr breiten Grenzbereich hin, der auch bei einer Ehedauer von 20 Jahren noch längst nicht, jedenfalls nicht allein deswegen, überschritten ist. Auch der Wortlaut des neuen § 1578b BGB und die amtliche Begründung sprechen dafür, dass die Ehedauer nur ein Kriterium im Rahmen der geforderten Gesamtabwägung ist. Dazu heißt es in der Begründung zu seinem Entwurf (BT-Drucksache 16/1830 S. 18):

Mit § 1578b des Entwurfs wird eine grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung eingefügt, die nach Maßgabe der in der Regelung aufgeführten Billigkeitskriterien eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht.

Damit wird der vom Gesetzgeber mit dem Unterhaltsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) eingeschlagene Weg fortgesetzt. Das 1. EheRG (Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976, BGBl. I S. 1421) ließ in der bis zum 1. April 1986 geltenden Fassung kaum Raum für Billigkeitsabwägungen. Die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung bestand nicht. Von Beginn an ist dies unter Hinweis darauf kritisiert worden, dass einschneidende wirtschaftliche Folgen einer Trennung und Scheidung, wie sie insbesondere durch die Auferlegung einer grundsätzlich lebenslangen Unterhaltspflicht entstehen, nicht völlig losgelöst von Billigkeitsgesichtspunkten geregelt werden können (vgl. Willutzki, Brühler Schriften zum Familienrecht, Bd. 3, [1984], 15 [16 ff.] m. w. N.). Diese Kritik hat der Gesetzgeber mit dem Unterhaltsänderungsgesetz aufgegriffen und durch die Einfügung von § 1573 Abs. 5 BGB erstmals die Möglichkeit geschaffen, den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und den Aufstockungsunterhalt aufgrund von Billigkeitserwägungen zeitlich zu begrenzen. Gleichzeitig wurde durch § 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ermöglicht, bei allen Unterhaltstatbeständen das Maß des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen. Das Gesetz verfolgte hiermit ausdrücklich das Ziel, die Eigenverantwortung zu fördern und der Einzelfallgerechtigkeit mehr Raum zu geben (vgl. Bundestagsdrucksache 10/2888, 11 f.; s. auch Brudermüller, FamRZ 1998, 649 [650]).

Von diesen Möglichkeiten hat die Rechtsprechung in den folgenden Jahren jedoch kaum Gebrauch gemacht. In jüngster Zeit hat die Kritik vor allem vor dem Hintergrund der Abkehr des Bundesgerichtshofes von der so genannten Anrechnungsmethode und Hinwendung zur so genannten Differenzmethode mit der Entscheidung vom 13. Juni 2001 (BGHZ 148, 105 ff.) deutlich zugenommen (vgl. Scholz, FamRZ 2003, 265 [271]; Brudermüller, FF 2004, 101 ff.; Grandel, FF 2004, 237 ff.; Schwarz, NJW-Spezial 2004, 295 ff., 2005, 7 ff.; Anw-Komm-Fränken, BGB [2005], § 1573 Rn. 32). In der neueren Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2003, 1084; OLG München, FuR 2003, 326) ist eine Tendenz zu einer vermehrten Beschränkung von Unterhaltsansprüchen festzustellen.

Daran knüpft der Entwurf mit dem neu eingefügten § 1578b an. Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe und hier insbesondere anhand des Maßstabs der "ehebedingten Nachteile" zu erleichtern.

Hinsichtlich des Begriffs dieser ehebedingten Nachteile knüpft der Gesetzgeber an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gleichwertigkeit in der Ehe arbeitsteilig erbrachter Leistungen der Ehepartner an. Diese begründe aber nicht von vornherein eine "Lebensstandardgarantie" im Sinne einer zeitlich unbegrenzten und der Höhe nach nicht abänderbaren Teilhabe nach der Scheidung. Die nacheheliche Solidarität gebiete vielmehr nur, dem bedürftigen Partner die Nachteile auszugleichen, die ihm deshalb entstehen, weil er wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe nicht oder nicht ausreichend in der Lage ist, nach der Scheidung für seinen Unterhalt zu sorgen. Beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit nennt der Gesetzgeber dabei die Kindesbetreuung, an die vornehmlich bei Betreuungs-, Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt zu denken sei.

Soweit andere Unterhaltsansprüche betroffen sind (Alters-, Krankheits- oder Arbeitslosigkeitsunterhalt) träfen die diesen Unterhaltstatbeständen zugrundeliegenden Tatsachen teilweise unabhängig von der Ehe ein und seien nicht "ehebedingt". Deshalb könne gerade in diesen Fällen, was aber in jedem Einzelfall sorgfältig unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe zu prüfen sei, eine uneingeschränkte Fortwirkung ehelicher Solidarität, die sich in einem Unterhaltsanspruch niederschlage, unangemessen sein. In der amtlichen Begründung (a.a.O.) heißt es dazu:

§ 1578b des Entwurfs erfasst auch die Fälle, in denen es nicht um die Kompensation "ehebedingter Nachteile", sondern allein um das Ausmaß der darüber hinausgehenden nachehelichen Solidarität geht. Zu denken ist etwa an den Fall der Erkrankung eines Ehegatten, die ganz unabhängig von der Ehe eingetreten ist. Billigkeitsmaßstab für die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts ist hier allein die fortwirkende Solidarität im Licht des Grundsatzes der Eigenverantwortung, wobei die in § 1578b Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs genannten Umstände auch Bedeutung für das Ausmaß einer fortwirkenden Verantwortung haben. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Ehe. Die gleichen Grundsätze gelten auch für den Fall, in dem etwa eine Erwerbstätigkeit allein an der bestehenden Arbeitsmarktlage scheitert und damit nicht auf einen "ehebedingten Nachteil" zurückzuführen ist. Ob und in welchem Ausmaß der Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 BGB in Höhe und/oder Dauer beschränkt werden kann, wird auch hier ganz wesentlich von der Dauer der Ehe abhängen.

Im konkreten Fall bedeutet das, dass neben der objektiv wohl langen Ehedauer die Erwerbstätigkeitsvita der Antragsgegnerin - Kinderbetreuungszeiten haben hier nicht vorgelegen - ebenso in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen ist wie die Gründe und die Auswirkung der Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin.

Das sprengt indessen, auch vor dem Hintergrund der weitgehend noch ungeklärten Rechtslage und der nicht abzusehenden Entwicklung der Rechtsprechung, den Rahmen des summarischen PKH-Verfahrens. Der - schon im Erstfestsetzungsverfahren, erst recht daher in einem von ihm betriebenen Abänderungsverfahren - für die Voraussetzungen des § 1578b BGB (sog. "Gegenausnahme") darlegungs- und beweispflichtige (so schon BGH FamRZ 1990, 857 ff) Antragsteller hat dazu behauptet, dass der Antragsgegnerin, die keine Kinder betreut, sondern durch eigene Erwerbstätigkeit auch schon vor der Trennung im Jahre 1983 an der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse mitgewirkt habe, keine ehebedingten Nachteile entstanden seien. Dieser Vortrag, der für die Entscheidung im PKH-Verfahren ohnehin als zutreffend zu unterstellen ist, kann deshalb auch im Lichte der zum bisherigen § 1573 V BGB zuletzt ergangenen Rechtsprechung dazu führen, dass die Zubilligung eines unbefristeten oder unbeschränkten Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt unbillig erscheint.

III.

Mit diesen Einwendungen ist der Antragsgegner für die Zeit ab dem 1.1.2008 auch nicht ausgeschlossen. Dabei bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob die jetzige Anpassung des Gesetzes an die jüngere BGH-Rechtsprechung eine Rechtsänderung i.S.e. nachträglichen Änderung gem. § 323 ZPO darstellt, die den Einstieg in die Abänderungsklage ermöglicht. Denn der Gesetzgeber hat die Klärung dieser Problematik durch die Übergangsvorschriften, namentlich durch § 36 Nr. 2 EGZPO, deshalb überflüssig gemacht, als er die Tatsachen, die den Regelungsgehalt der geänderten Bestimmungen ausfüllen, von vornherein der Präklusion gem. § 323 II ZPO entzogen hat.

IV.

Es erscheint dem Senat allerdings auch ausgehend vom Sachvortrag des Antragsgegners absolut fernliegend, dass eine solche zeitliche Begrenzung, wie der Antragsteller sie erstrebt, schon zeitgleich mit dem Inkrafttreten des geänderten Unterhaltsrechts am 1.1.2008 eingreifen wird.

Denn der Gesetzgeber legt Wert auf die Feststellung, dass ein behutsamer Übergang vom alten auf das neue Recht bezweckt ist. Das kommt in § 36 Nr. 1, 2 EGZPO zum Ausdruck. Die Bestimmung lautet:

1. Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.

Die Bestimmung ist insoweit von besonderer Bedeutung, als sie nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/1830 S. 33) nicht nur prozessuale Wirkungen entfalten soll und etwa im Hinblick auf das fehlende Erreichen der Wesentlichkeitsgrenze der erstrebten Abänderung eine Abänderungsklage als unzulässig erscheinen lassen kann, sondern daneben auch einen materiell-rechtlichen Wirkungsgehalt haben soll. Die materiellrechtliche Einschränkung ist dabei nämlich das Erfordernis der Prüfung, ob dem Unterhaltsberechtigten eine Abänderung unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Dazu heißt es in der Begründung (S. 33), dieses Kriterium ermögliche eine flexible, an der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Überleitung bestehender Unterhaltsregelungen auf die neue Rechtslage. Das Vertrauen sowohl eines Unterhaltsberechtigten als auch eines Unterhaltsverpflichteten, der sich in Anbetracht eines titulierten Unterhaltsanspruchs bzw. einer nicht titulierten - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Unterhaltsvereinbarung auf den Fortbestand der Regelung eingestellt hat und nun mit einem Abänderungsverlangen konfrontiert wird, sei grundsätzlich schutzwürdig; es sei bei der Entscheidung über die Änderung der Unterhaltsregelung zu berücksichtigen.

Die genannte Bestimmung wird hier zu berücksichtigen sein, weil es um die Abänderung des Urteils vom 3.2.2006 geht. Deshalb wird das Ergebnis der Billigkeitsprüfung gem. § 1578b BGB, sofern es zu einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs führt, einer weiteren Zumutbarkeitsprüfung zu unterziehen sein, ob und ab wann der beklagten der gänzliche Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zuzumuten ist. Das schließt der Senat angesichts der vorgetragenen Umstände, des Alters der Beteiligten, des Gesundheitszustands der Antragsgegnerin und der getroffenen, längerfristig bindenden finanziellen Dispositionen wie etwa Mietverpflichtungen und zur Verhinderung eines abrupten Endes des derzeitigen wirtschaftlichen Standes nach Maßgabe der früheren ehelichen Verhältnisse für die Zeitdauer von mindestens weiteren zwei Jahren aus. Für die Zeit danach wird indessen das Ergebnis des Hauptverfahrens abzuwarten sein; diese Abwägung würde den Rahmen des großzügigen und summarischen PKH-Verfahren ebenfalls sprengen.

Ende der Entscheidung

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